betriebliche Krankenversicherung & Altersversorgung
Die gesetzliche Rente reicht oft nicht aus – die bAV wird daher immer wichtiger. Staatliche Zuschüsse und Steuervorteile machen sie attraktiv. Für Arbeitgeber bietet sie zudem ein effektives Mittel zur Mitarbeiterbindung. Transparente Kommunikation ist dabei entscheidend, um besonders junge Mitarbeiter für die Altersvorsorge zu sensibilisieren.
bKV
Hochwertiger Gesundheitsschutz – die perfekte Ergänzung zur bestehenden Krankenversicherung
- Die betriebliche Krankenversicherung (bKV) ist eine von Ihnen finanzierte Krankenzusatzversicherung für Ihre Mitarbeiter:innen.
- Ihre Mitarbeiter:innen genießen Gesundheitsleistungen ohne Wartezeiten, Gesundheitsprüfung oder Ausschlüsse bei Vorerkrankungen.
- Sie steigern Ihre Attraktivität als Arbeitgeber auf dem Arbeitsmarkt und binden Ihre Angestellten langfristig.
bAV
Unverzichtbare finanzielle Absicherung im Ruhestand
- Ergänzung zur gesetzlichen Rente – eine leistungsstarke bAV bietet auch aufgrund der staatlichen Förderung mehr als private Vorsorge.
- Altersrente ein Leben lang oder Kapitalwahlrecht
- Sonderkonditionen möglich
- Arbeitgeberfinanzierung und Entgeltumwandlung möglich
Herausforderungen für Sie als Arbeitgeber:in
- Herausforderung: Gesetzliche Anforderungen erfüllen
- Herausforderung: Fach- und Führungskräfte gewinnen und langfristig binden: Arbeitgeber müssen heute mehr bieten, um qualifizierte Mitarbeiter:innen zu überzeugen und zu halten.
- Lösung: Mit der magewirth Finanzberatung die bKV und bAV gezielt nutzen, um die Attraktivität für neue und bestehende Mitarbeiter:innen nachhaltig zu steigern.
FAQ's - Häufig gestellte Fragen zur bKV
Unternehmen ab 5 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen bieten wir ein spezielles Konzept, aus dem sie ein für sich passendes Angebot auswählen können. Unternehmen ab 10 Beschäftigten haben die volle Entscheidungsfreiheit bei unseren Produktkonzepten.
Die Leistungen bei der bKV der Allianz können sofort in Anspruch genommen werden. Wir leisten sogar für laufende und angeratene Behandlungen. Bei den Bausteinen Reise, Krankentagegeld, Krankenhaus muss das Ereignis (Reiseantritt, Unfall oder AU-Bescheinigung) zeitlich nach Versicherungsbeginn liegen.
Die arbeitgeberfinanzierte bKV der Allianz wird als Sachlohn gewertet, wenn der Arbeitgeber die Beiträge für die bKV seiner Mitarbeiter:innen übernimmt. Betragen die Sachbezüge je Mitarbeiter:in und Monat zusammen mit der bKV weniger als 50 Euro, sind diese Sachbezüge von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen befreit. Wird die Grenze überschritten, fallen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge an.
Kontaktieren Sie uns für eine umfassende Beratung und passendes Informationsmaterial. Ob die Sachbezugs-Freigrenze für Ihr Unternehmen geeignet ist, sollte im Einzelfall mit der Steuerberatung geklärt werden.
Ihr Aufwand ist gering:
Zu Beginn übermitteln Sie lediglich eine Liste der Mitarbeitenden, die von der betrieblichen
Zusatzkrankenversicherung profitieren sollen. Änderungen wie Ein- oder Austritte melden Sie unkompliziert
und
formlos. Alle Leistungen wickelt die Allianz direkt mit den Beschäftigten ab – inklusive Einhaltung
sämtlicher
Datenschutzvorgaben. Für Fragen Ihrer Mitarbeitenden steht zudem eine Mitarbeiter-Hotline bereit.
Bei der bKV der Allianz profitieren Sie von der Option "Beitragsbefreiung in entgeltfreien Zeiten".
Der Vorteil für Sie und Ihre Mitarbeiter:innen: Sie müssen während der entgeltfreien Zeiten keine Beiträge zahlen. Ihre Angestellten profitieren dennoch weiterhin von den Leistungen der bKV.
Ausscheidende Mitarbeitende haben die Möglichkeit die Absicherung auf eigene Kosten privat weiterzuführen. Und das ganz ohne Gesundheitsprüfung und zu Konditionen wie in der Einzelversicherung.
FAQ's - Häufig gestellte Fragen zur bAV
Seit 2002 hat jeder Arbeitnehmer, der in der Deutschen Rentenversicherung (DRV) pflichtversichert ist, einen gesetzlichen Anspruch auf Umwandlung seiner Bruttobezüge in Höhe von 4 % der jeweiligen BBG in der DRV, § 1a BetrAVG. Die Durchführung des Rechtsanspruchs des Arbeitnehmers wird durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber geregelt.
Ist der Arbeitgeber zu einer Durchführung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse bereit, ist die bAV dort durchzuführen. Andernfalls kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber für ihn eine Direktversicherung abschließt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich abweichend hiervon auch einvernehmlich auf die Durchführung über eine Unterstützungskasse oder auf eine Pensionszusage verständigen.
Erfolgt die Umsetzung der Entgeltumwandlung über einen versicherungsförmigen Durchführungsweg (Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung), kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser die Voraussetzungen für die Riester-Förderung schafft
Grundsätzlich erwerben sich Arbeitnehmer:innen, die in ihren Vertrag in Form einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder eines Pensionfonds einzahlen, das Recht auf die zukünftige Rentenleistung auch bei einem Arbeitsplatzwechsel. Das bedeutet für Sie als Arbeitgeber, dass Sie in diesen Fällen in den vorhandenen Versicherungsvertrag einsteigen können.
Allerdings besteht keine Pflicht, den bisherigen Vertrag weiterzuführen. Alternativ können Sie das bisher angesparte Kapital in einen neuen Vertrag überführen und auf die von Ihnen angebotene Form der betrieblichen Altersversorgung übertragen. Auf diese Variante haben Mitarbeiter:innen seit 2005 sogar einen Rechtsanspruch. Allerdings gelten bei der Portierung (Übertragung) von Verträgen bestimmte Voraussetzungen:
- Die Übertragung muss innerhalb eines Jahres erfolgen.
- Der bisher angesparte Betrag darf die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung nicht überschreiten.
Soweit die Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds (§ 3 Nr. 63 EStG, § 40b EStG a.F.) sozialabgabenfrei ist, ist der Arbeitgeber zu einem Zuschuss i. H. v. bis zu 15 % des umgewandelten Entgelts bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Deutschen Rentenversicherung für Deutschland West (BBG) verpflichtet. Dieser Arbeitgeberzuschuss ist dabei steuer- und sozialversicherungsrechtlich wie Entgeltumwandlung zu behandeln. Tarifvertragsparteien können von den Regelungen zum Arbeitgeberzuschuss abweichen (Tarifdispositivität). Wird der Arbeitgeberzuschuss nicht oder nicht in voller Höhe gezahlt, so hat der Arbeitgeber auch für die Leistung einzustehen, die sich bei korrekter Zahlung des Zuschusses ergeben hätte.